§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Reit-und Fahrverein Vörie.“
  2. Der Sitz des Vereins ist 30989 Gehrden, Ortsteil Lemmie, Region Hannover. Der Verein ist beim Landgericht Wennigsen im Vereinsregister Nr. 326 eingetragen. Der Verein gehört dem Pferdesportverband Hannover e.V. an und ist somit kooperativ dem Landessportbund Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angeschlossen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Errichtung, Unterhaltung der Reitsportanlagen, die Ausbildung am Pferd einschließlich der sportlichen Jugendpflege.

  1. Reitunterricht für aktive Mitglieder
  2. Voltigierunterricht für Jugendliche
  3. Pferdeleistungsschauen und Reitertage, Reitjagden und sonstige reiterliche Veranstaltungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Die Mitgliedschaft kann erworben werden

a) als aktives Mitglied,
b) als passives Mitglied,
c) die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden.

Ehrenmitglieder können alle um die Förderung der Vereinsarbeit besonders verdiente Personen werden.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Beitrittserklärung hat die Bezeichnung zu enthalten, ob der Beitrag als aktives oder passives Mitglied erfolgt.

Voltigierkinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können nur als aktive Mitglieder beitreten. Voraussetzung für den

Beitritt ist die Mitgliedschaft eines Elternteils.

Kinder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung der Inhaber der elterlichen Gewalt. Mit der Beitrittserklärung ist zugleich die Verpflichtung der Inhaber der elterlichen Gewalt zur Zahlung der jeweils fälligen Beiträge abzugeben.

Die Ehrenmitgliedschaft im Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung begründet.

2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

a) durch den Tod eines Mitgliedes.
b) durch Austritt.
Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres mit 3-monatiger-Frist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
c) durch den Beschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß bedarf der Begründung und wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bis zum Wirksamwerden des Ausscheidens verpflichtet.

§ 6 Beiträge

Mit der Beitrittserklärung wird ein einmaliges Eintrittsgeld fällig, das unabhängig von den jährlichen Mitgliederbeiträgen zu zahlen ist.

Die Mitgliederbeiträge für aktive und passive Mitglieder können unterschiedlich sein.

Die Höhe des Eintrittsgeldes und die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand zu benutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
b) die festgesetzten Beiträge und sonst fällige Leistungen unverzüglich nach Fälligkeit zu bezahlen.

3. Die Mitglieder sollen untereinander ein kameradschaftliches Verhältnis pflegen und die Einrichtungen des Vereins rücksichtsvoll benutzen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Jugendversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Eine Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme. Einfache Stimmehrheit entscheidet, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei der Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sind bei der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht mindestens 3/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend, dann ist spätestens innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

3. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ergebnisse aus den Vorstandssitzungen müssen im Jahresbericht enthalten sein.

4. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnungund die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
  3. Beschlußfassung über Satzungsanderungen,
  4. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist ein etwa vorhandener Vermögensüberschuß zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere der Förderung des Reitsports, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  1. Der Ausschluß von Mitgliedern.
  2. Verwendung des Vereinsvermögens während des Bestehens des Vereins.
  3. Wahl von Kassenprüfern.

§ 10 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende den Verein nur dann vertreten soll, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Simmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende des Vorstandes und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er sorgt für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse.

Der Vorstand hat insbesondere folgenden Aufgaben:

  1. der Mitgliederversammlung Vorschläge über Höhe der Beiträge und der Eintrittsgelder zu machen,
  2. das Vermögen des Vereins zu verwalten,
  3. über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden und einen etwaigen Ausschluß eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
  4. den Jahresbericht zu erstellen und die Jahresabrechnung zu fertigen,
  5. die Entschädigung der Ausbilder festzusetzen.

§ 11 Beirat des Vereins[nbsp]

Zur Unterstützung des Vereins wird ein Beirat gebildet. Dieser besteht aus dem Schriftführer, dem Kassenführer, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und etwaigen Ausbildern.

Der Beirat kann um 2 weitere Mitglieder erweitert werden. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen ihn obliegenden Aufgaben tatkräftig zu unterstützen und zu beraten. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben auf den Beirat bzw. seine Mitglieder zu delegieren.

Eine Delegation der Vertretungsbefugnisse ist ausgeschlossen. Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden des Vorstandes zu laden. Der Beirat hat in Vorstandssitzungen Stimmrecht. Jedes Vorstandsmitglied und jedes Beiratsmitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

§ 12 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie berät die Angelegenheiten, die die Jugendlichen betreffen. Sie wählt einen Jugendsprecher, der nicht älter als 20 Jahre sein darf.

Der Jugendsprecher ist Mitglied im Beirat.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt in jedem Jahr durch mindestens 2 von der vergangenen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

§ 14 Haftung der Mitglieder

Der Vorstand ist verpflichtet bei allen Abmachungen und Verträgen, die er abschließt, darauf hinzuweisen, daß jede persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist und das nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird.

§ 15 Entschädigung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern

Vorstands- und Beiratsmitgliedern (mit Ausnahme von Ausbildern), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Besondere Kosten und Auslagen können ihnen erstattet werden und zwar auch in Form einer Pauschale, die jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

Ausbilder erhalten eine Entschädigung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festzusetzen ist.

§ 16 Schlussbestimmungen

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.